{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\nBetreffend die Diskrepanz zwischen den einzelnen Bestimmungen des ursprünglichen Mietvertrags und des Abbruchvertrags des Klägers erklärte die Beklagte,\nden aktuellen Standardmietvertrag verwendet und versehentlich unterlassen zu\nhaben, diesen an den bestehenden, alten Mietvertrag des Klägers anzupassen.\nFür eine professionelle Liegenschaftsverwaltung erstaunt dies zwar, jedoch deutet\ntatsächlich einiges auf ein äusserst unsorgfältiges Ausfüllen und die Verwendung\neines Standardvertrags hin: So wurde der Nettomietzins (wie bisher) auf Fr. 892.–\nfestgelegt und keine Nebenkosten angegeben, sondern lediglich vermerkt \"Die\nHeizkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters\". Dennoch wurde dann\nein Bruttomietzins von Fr. 1'353.– aufgeführt, was nicht nachvollziehbar ist, sondern klarerweise darauf hindeutet, dass der Vertrag nicht sorgfältig ausgefüllt\nwurde. Ebenfalls für das unsorgfältige Ausfüllen des Mietvertrages und der dazugehörenden Vereinbarung spricht, dass gemäss Mietvertrag das Mietverhältnis\nam 1. Juli 2015 beginnen sollte, gemäss Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung hingegen bereits am 1. Juni 2015, obwohl die Mietverträge erst per 30. Juni 2015 gekündigt wurden. Neu wurde auch ein Trockenraum zur Mitbenutzung vorgesehen\nund die Personenzahl auf \"1 - 2\", statt \"1\" erhöht. In der Berechnungsgrundlage\nwurden die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Abbruchvertrags aktuellen Zahlen\neingesetzt. Der vom Kläger ins Recht gelegte Mietvertrag mit Neumietern beinhaltet dieselben besonderen Vereinbarungen wie der Abbruchvertrag des Klägers,\nwas ebenfalls dafür spricht, dass es sich dabei um einen Standardmietvertrag der\nVerwaltung handelt, welcher im Falle des Klägers sehr unsorgfältig abgemischt\nworden ist.\n\nZwar nicht nachvollziehbar aber letztlich für den vorliegenden Fall irrelevant ist,\nweshalb die Verwaltung nicht umgehend, sondern erst zwei Wochen später reagierte, als der Kläger sie am 15. Januar 2015 auf den höheren Mietzins und \"weitere Bestimmungen, die mit dem alten Vertrag nicht übereinstimmen\" aufmerksam\nmachte. Immerhin entschuldigte sich Y. von der Verwaltung mit E-Mail vom\n29. Januar 2015, sprach selber von einem falschen Bruttomietzins und stellte dem\nKläger den Vertrag mit den korrekten Zahlen zu, war somit sofort und ohne Weiteres bereit, den Mietzins zu berichtigen. Auf die weiteren neuen Bestimmungen\nging sie jedoch nicht ein. Überhaupt scheint das E-Mail vom 29. Januar 2015 kei-\n- 17 -\n\nne Antwort auf die klägerischen Vorbringen zu sein, sondern erweckt den Eindruck als hätte die Beklagte selber den Fehler bemerkt. Unabhängig davon lässt\nes die Vorgehensweise der Verwaltung in Bezug auf den Abbruchvertrag des\nKlägers jedenfalls – wie bereits angetönt – klar an Professionalität vermissen.\nDass der Kläger aufgrund dessen den Gesprächstermin am darauf folgenden\nMorgen so kurzfristig platzen liess, ist dennoch nicht nachvollziehbar. Vielmehr\nhätten anlässlich des Gesprächs die Konditionen des Abbruchvertrags im Detail\nbesprochen und Klarheit geschaffen werden können. Dass dem Kläger in der Folge kein (angepasster) Abbruchvertrag unterbreitet wurde, hat er sich selber zuzuschreiben, teilte er doch der Verwaltung unmissverständlich mit, nicht länger bereit zu sein, unter dem Druck der ausgesprochenen Kündigung über einen neuen\nVertrag zu diskutieren. Die Beklagte ist – wie erwähnt – auch nicht verpflichtet,\neinen neuen Vertrag bzw. einen Abbruchvertrag mit dem Kläger zu schliessen.\n\nTatsächlich ist es nicht einleuchtend, weshalb Mieter – wie in den besonderen\nBestimmungen des Abbruchvertrags vermerkt – für einen Isoliergrundanstrich\naufkommen müssen, wenn die Liegenschaft abgebrochen werden soll. Ob die\nBestimmungen, insbesondere die Genannte, sinnvoll sind und im Streitfall durchgesetzt würden bzw. werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Der Argumentation des Klägers, aufgrund der Auferlegung der Pflicht in neu ausgestellten Mietverträgen, in den Wohnungen nicht zu rauchen sowie bei Auszug für einen Isoliergrundanstrich aufzukommen, ergebe sich, dass die Beklagte die Liegenschaft\nnicht abreissen und durch einen Neubau ersetzen wolle bzw. sich den Weg der\nSanierung oder möglicherweise einem Weiterverkauf derselben offen halten wolle, kann jedoch nicht gefolgt werden. Dies umso weniger als auch im Vertrag vom\n16. April 2016, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem längstens klar war, dass die\nLiegenschaften abgebrochen werden sollten, immer noch die gleichen Bestimmungen enthalten waren. Nach dem bisher Gesagten ist hinreichend erstellt, dass\ndie Beklagte das Mietverhältnis kündigte, um das Bauprojekt, welches im Kündigungszeitpunkt genügend ausgereift war, zu realisieren. Seither hat sie das Projekt auch vorangetrieben und am 6. Januar 2016 die Baubewilligung erhalten.\nKein vernünftiger Eigentümer investiert Geld in die so weit fortgeschrittene Planung eines Neubauprojekts, allein um diese besonderen Vereinbarungen und ak-\n- 18 -\n\ntuelle Berechnungsgrundlagen einzuführen resp. eine Mietzinserhöhung durchzusetzen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung und der einseitigen\nVertragsänderung ist damit zu verneinen.\n\nAufgrund des Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch den Abbruchvertrag nachteilige Bestimmungen einführen wollte.\nEntgegen dem Vorwurf des Klägers kann in der Vorgehensweise der Beklagten\nkeine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung erblickt werden.\nEbenso kann die Kündigung nicht als Umgehung der Schutzbestimmung gemäss\nArt. 271a Abs. 1 lit. b OR qualifiziert werden.\n\n"}