{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\naufgesetzt worden, als erst festgestanden sei, dass die Mehrfamilienhäuser\nN.strasse x1/x2 abgebrochen würden, jedoch noch offen gewesen sei, ob auch\ndie Mehrfamilienhäuser N.-strasse x3/x5 saniert oder auch abgebrochen würden.\nNach dem Entscheid, alle Häuser abzureissen, sei versehentlich vergessen worden, diese einleitende Feststellung anzupassen. Ob diese Erklärung der Beklagten der Wahrheit entspricht, kann letztlich jedoch offen bleiben. Wann der Variantenentscheid gefällt wurde, ist nicht entscheidend. So führte das Bundesgericht in\nBGE 142 III 91 aus, der Mieter müsse prüfen können, ob sämtliche von der Vermieterin konkret ins Auge gefassten Umbauvarianten so tiefgreifend seien, dass\nsie bei bestehendem Mietverhältnis nicht ausgeführt werden könnten. Massgebend ist somit, ob das Projekt bzw. die Varianten soweit ausgereift sind, dass der\nMieter abschätzen kann, ob eine Räumung des Mietobjekts erforderlich ist. Damit\nerübrigt es sich auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, ob es sich bei den\n\"Projektstudien\" vom 6. November 2014 um Vorprojekte gemäss SIA-Norm handelt. Sowohl die \"Projektstudie B.\" vom 6. November 2014 als auch die \"Projektstudie Q.\" vom 6. November 2014 sehen den Abbruch und Neubau bzw. zumindest den Teil-Abbruch und Teil-Neubau des Mehrfamilienhauses N.-strasse x2\nvor, in welchem sich das Mietobjekt des Klägers befindet. Dies ergibt sich aus\neinem Vergleich der Projektstudien mit dem Katasterplan: Der in act. 29/1 vorgesehene Grundriss unterscheidet sich grundlegend vom heutigen, so dass dort\noffensichtlich ein (gänzlicher) Abbruch und Neubau vorgesehen war. Bei act. 43/2\nsind die heute bestehenden Mauern mit gelben Linien eingezeichnet und es ist\nersichtlich, dass zumindest ein Teil-Abbruch des Gebäudes mit der Hausnummer\nx2 vorgesehen war. Damit steht fest, dass ein Verbleib des Klägers im Mietobjekt\nunmöglich ist bzw. die geplanten Arbeiten die Räumung desselben zwingend erforderlich machen – unabhängig davon, welche der beiden Varianten umgesetzt\nwird.\n\n3.4.5 Aus den Vorbringen des Klägers, dem Bauprojekt stünden zahlreiche grosse Hürden im Weg und es stosse in der Öffentlichkeit auf grosse Ablehnung, sowie den im Recht liegenden Akten geht nicht hervor, dass das Bauvorhaben objektiv unmöglich ist. Er macht weder geltend, dass die Mehrfamilienhäuser N.-\nstrasse x2-x6 durch eine behördliche Massnahme geschützt seien oder werden\n- 15 -\n\nmüssten, noch führt er aus, dass das anwendbare Recht den Bau von mehreren\nneuen Mehrfamilienhäusern untersage. Dem beweisbelasteten Kläger wäre es\noblegen, die Unterlagen einem fachkundigen Berater vorzulegen, wenn er die\nDurchführbarkeit des Projekts vertieft hätte prüfen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 vom 17. Juli 2014, E. 3.3., a.a.O.). Schliesslich wurde die\nBaubewilligung am 12. Januar 2016 erteilt. Dass dagegen mehrere baurechtliche\nEinsprachen erfolgten – wie der Kläger ausführt – ändert nichts daran, dass das\nProjekt nicht objektiv unmöglich ist.\n\n3.4.6 Der Entscheid, das Mehrfamilienhaus N.-strasse x2 abzureissen, ist grundsätzlich ausschliesslich Sache der Vermieterin. Dazu ist eine Leerkündigung\nschlicht notwendig. Das legitime Interesse, das Mietverhältnis mit dem Kläger\naufzulösen, um abzureissen, verstösst vorliegend nicht gegen Treu und Glauben\nim Sinne von Art. 271 OR, zumal das Projekt der Beklagten greifbare Realität\ndarstellt und objektiv nicht unmöglich ist. Damit handelt es sich – entgegen den\nVorbringen des Klägers – nicht um eine Kündigung \"auf Vorrat\".\n\n3.4.7 Der Kläger schliesst sodann aus den Bestimmungen des Abbruchvertrags,\ndas Ziel des Vermieters sei gewesen, mit der vorgeschobenen Kündigung wegen\nangeblichen Sanierungsarbeiten eine Reihe von nachteiligen Vertragsänderungen\neinzuführen, was die Beklagte bestreitet. Aus dem Umstand, dass die Beklagte\ndem Kläger nicht unaufgefordert innert der Anfechtungsfrist einen Abbruchvertrag\nzustellte, kann nichts Dahingehendes abgeleitet werden. Wie bereits ausgeführt,\nkonnte der Kläger nicht einfach davon ausgehen oder sogar erwarten, dass ihm –\nohne sein Interesse daran zu bekunden – ein Abbruchvertrag zugestellt wird.\nVielmehr wäre es an ihm gelegen, innert den 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung nachzufragen. Es trifft nicht zu, dass die Beklagte dem Kläger treuwidrig den\nAbbruchvertrag bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorenthalten hätte. Auch trifft\nsie keine Pflicht, im Anschluss an die Kündigung wegen Sanierung bzw. Abriss\nder Liegenschaft mit allen Mietern einen Abbruchvertrag bis zum Baubeginn einzugehen. Ihr stünde es auch frei, die Liegenschaft bis zum Beginn der Bauarbeiten leer stehen zu lassen.\n- 16 -\n\n"}