{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\nen, überzeugt nicht. Gemäss Terminübersicht des Architekturbüros waren für Oktober und November 2014 \"analytische Studien (Alt/Neu)\" geplant. Sodann sollten\ndiese Studien im Dezember 2014 und Januar 2015 überarbeitet werden, so dass\nEnde Januar 2015 der Variantenentscheid gefällt werden kann. Auf diese Terminübersicht beruft sich nicht nur der Kläger selber, auch wird deren Verbindlichkeit\nvon P. nach Rücksprache mit dem Architekten bestätigt. Deshalb ist es nachvollziehbar und naheliegend, dass die Projektstudien – entsprechend dem Terminplan – im November 2014 erstellt wurden. Sodann lässt auch der Umstand, dass\ndem Kläger die \"Projektstudien\" erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom\n20. März 2015 erstmals präsentiert wurden, nicht – wie vom Kläger behauptet –\nautomatisch darauf schliessen, das Vorprojekt sei nachträglich erstellt und vordatiert worden bzw. die Beklagte sei nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung in deren Besitz gewesen. Indem der Kläger das auf den 30. Januar 2015 vereinbarte\npersönliche Gespräch mit der Eigentümerschaft, welches stattfinden sollte, weil\nder Kläger nicht an der Mieterinformation betreffend Bauvorhaben teilgenommen\nhatte, 40 Minuten vorher platzen liess, versäumte er (selbstverschuldet) eine (weitere) Gelegenheit, sich das Bauvorhaben und die Projektpläne zeigen zu lassen\nund Fragen zu stellen. Schliesslich ist allgemein bekannt, dass sich das Erstelldatum eines PDF-Dokuments nicht auf die Erstellung der ursprünglichen Datei, in\ncasu einer ArchiCAD-Datei, bezieht, sondern festhält, an welchem Datum die\nUmwandlung in das PDF-Format bzw. dessen Änderung vorgenommen wurde.\nSo erscheint auch als Erstelldatum der vom Kläger eingereichten \"Projektstudie\"\nauf CD der 1. Januar 2016, obwohl der Kläger selber geltend macht, diese Datei\nsei ihm mit E-Mail vom 31. März 2015 zugestellt worden.\n\nDamit gelingt es dem Kläger insgesamt nicht, konkrete Umstände oder Indizien\ndazulegen, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität der Datierung der \"Projektstudien\" zu wecken vermöchten. Der Kläger hat somit seine Bestreitung der Echtheit der Datierung der Projektstudien im Sinne von Art. 178 ZPO nicht ausreichend begründet, woran auch der Verweis auf die Metadaten nichts zu ändern\nvermag. Folglich hat die Beklagte den Echtheitsbeweis nicht anzutreten und auf\ndie Projektstudien und deren Datierung vom 6. November 2014 ist abzustellen.\n- 13 -\n\n3.4.3 Was die Entwicklungsphase bzw. das Entwicklungsstadium des Bauprojekts betrifft, monierte der Kläger, es seien bis am 13. März 2015 kein Baugesuch\neingereicht, keine Geschäftsnummer beim Bauamt eröffnet und auch keine Vorgespräche geführt worden. Zudem seien wesentliche Abklärungen wie z.B. betreffend Lärmschutzverordnung etc. von den zuständigen Ämtern noch vollkommen\nausstehend gewesen. Mehr als 13 Monate nach der Kündigung sei die Beklagte\nnicht im Besitz einer Baubewilligung gewesen. Damit verkennt der Kläger jedoch\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche weder den Erhalt der Bewilligungen noch die Hinterlegung der erforderlichen Dokumenten oder eine Baueingabe\nfordert (BGE 142 III 91 E. 3.2.1). So erachtete das Bundesgericht aufgrund der\nBeauftragung von zwei Architekturbüros, die auch tatsächlich Pläne erstellt hätten, welche im Schlichtungs- und Gerichtsverfahren ins Recht gelegt worden seien, das im Kündigungszeitpunkt bekannt gegebene Abbruch- und Neubauprojekt\nnicht als fern jeglicher greifbaren Realität (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014\nvom 17. Juli 2014, E. 3.3, a.a.O.). Hingegen befand es, lediglich aufgrund der Besichtigung des Gebäudes durch den Verwalter und der Übermittlung der Pläne\ndes aktuellen Zustands an den Vermieter vor der Kündigung läge nicht ein einigermassen ausgereiftes Projekt vor (BGE 140 III 496 E. 4.2.2, a.a.O.). Vorliegend\nverfügte die Beklagte im Kündigungszeitpunkt über zwei, von Architekten erstellte\n\"Projektstudien\", womit nicht gesagt werden kann, das Projekt der Beklagten liege\nfern jeglicher greifbaren Realität. Das Bauprojekt wurde denn auch in der Folge\nweiterentwickelt, die Baueingabe erfolgte am 11. August 2015 und am 12. Januar\n2016 wurde die Baubewilligung erteilt.\n\n3.4.4 Der Kläger bestreitet, dass – wie von der Beklagten behauptet – Mitte November 2014 entschieden worden sei, dass die Liegenschaften nicht saniert, sondern abgerissen würden. Zutreffend ist sein Hinweis, noch in der Vereinbarung\nzum Abbruchvertrag vom 8. Januar 2015 stehe einleitend, es sei vorgesehen,\n\"entweder umfassend zu erneuern/sanieren oder abzubrechen und durch einen\nNeubau zu ersetzen\". Auch im E-Mail vom 31. Januar 2015 spricht die Verwalterin\nY. noch davon, die Liegenschaften \"zu sanieren bzw. abzubrechen\". Zudem ist\nder Variantenentscheid in der Terminübersicht auf Ende Januar 2015 terminiert.\nDie Beklagte erklärte, die Abbruchverträge seien im September / Oktober 2014\n- 14 -\n\n"}