{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\neine solche tatsächlich verlangt. Obwohl die Kündigung am 1. Dezember 2014\nversandt wurde, hat sich der Kläger erst mit E-Mail vom 31. Dezember 2014 an\ndie Verwaltung gewandt. Aufgrund der Festtage über den Jahreswechsel und\ndem darauf folgenden Wochenende konnte vor Montag, dem 5. Januar 2015, keine Antwort erwartet werden – mithin dem letzten Tag der 30-tägigen Anfechtungsfrist. Der Kläger räumte denn auch selber ein, während des einen Monats nach\nder Kündigung noch nicht mit der Beklagten resp. der Verwaltung Kontakt aufgenommen zu haben. Die von ihm ins Feld geführten Gründe, er habe keine Zeit\ngefunden, sich nur wenige Wochen vor der grossen universitären Prüfung am\n14. Januar 2015 näher mit dem Thema Kündigung, Abbruchvertrag usw. auseinanderzusetzen und er habe auf die Zustellung des Abbruchvertrags gewartet,\nhelfen ihm nicht weiter, handelt es sich bei der Anfechtungsfrist doch um eine\nVerwirkungsfrist, welche weder erstreckt noch unterbrochen werden kann (BGE\n123 III 67 E. 2; BGE 114 II 166). Zudem fand der Kläger ja dann doch noch vor\nder Prüfung vom 14. Januar 2015 Zeit, sich bei der Verwaltung zu melden. Weshalb ihm das früher im Monat Dezember nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht\nnachvollziehbar. Sodann konnte er nicht erwarten, dass die Beklagte jedem Mieter unaufgefordert einen Abbruchvertrag zustellt, bot sie dies doch bloss als Möglichkeit \"auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterschaft\" an. Der Kläger hat sich\naber nicht nur erst im letzten Moment bei der Beklagten gemeldet, um eine Begründung der Kündigung bzw. Unterlagen zum Bauprojekt zu erhalten, sondern\nfocht die Kündigung auch schon einen Tag zuvor bei der Schlichtungsbehörde an.\nAngesichts des Gesagten geht es nicht an, zu behaupten, er sei gezwungen gewesen, die Kündigung anzufechten, da er sich über die tatsächliche Situation kein\nBild habe machen können. Vielmehr hatte sich der Kläger den geltend gemachten\nMangel an Informationen selbst zuzuschreiben.\n\nWas die Begründung der Kündigung betrifft, monierte der Kläger, die Beklagte\nhabe sich trotz mehrfachen Nachfragens, ob neu gebaut oder saniert werden solle, bis zur Schlichtungsverhandlung nicht auf ein bestimmtes Bauvorhaben festgelegt. Die Begründung einer Kündigung müsse aber derart klar sein, dass die gekündigte Partei daraus ableiten könne, aus welchem Grund ihr gekündigt worden\nsei. Der Kläger macht sinngemäss eine alternative Begründung bzw. eine \"ent-\n- 11 -\n\nweder-oder Begründung\" geltend. Entgegen der klägerischen Ansicht ist eine solche jedoch nicht per se unzulässig. Zudem war stets erkennbar, dass die Beklagte ein Bauprojekt plante, welches den Verbleib des Klägers in der Wohnung verunmöglichte. Wie dieser selber einräumt, ist sowohl für die Gültigkeit der Kündigung wegen Abbruchs wie auch wegen Sanierung erforderlich, dass die Vermieterin über ein genügend ausgereiftes Projekt verfügt. Wie der Kläger korrekt ausführt, könnte der Vermieter dann darlegen, dass er sich zwar noch nicht für ein\nProjekt entschieden hat, aber in beiden Fällen ein Auszug des Mieters zwingend\nerforderlich sein würde. An dieser Stelle ist überdies festzuhalten, dass eine Präzisierung des Kündigungsgrundes zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im gerichtlichen Verfahren zulässig ist.\n\n3.4.2 Als Beweisstücke für die Prüfung des Kündigungsgrundes – dem Bauprojekt – reichte die Beklagte zwei \"Projektstudien\" vom 6. November 2014 ins\nRecht. Der Kläger machte geltend, es handle sich dabei um vordatierte bzw. gefälschte Dokumente.\n\nNach Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit\nzu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Die\nschlichte Bestreitung der Echtheit der Urkunde genügt jedoch nicht. Vielmehr\nmuss die Bestreitung nach Art. 178 ZPO \"ausreichend begründet\" werden. Der\nProzessgegner hat hierfür konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken.\nNur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den\nEchtheitsbeweis anzutreten (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2016 vom\n4. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7322; statt vieler:\nWEIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.,\nArt. 178 N 5 f.; Anm. d. Red.: Vgl. dazu allerdings inzwischen auch BGE 143 III\n453).\n\nDas Argument des Klägers, aufgrund der Metadaten des PDF-Dokuments, welches ihm von P. zugestellt worden sei und das Erstelldatum 18. März 2015 anzeige, gehe hervor, dass die \"Projektstudien\" vom 6. November 2014 vordatiert sei-\n- 12 -\n\n"}