{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\ngen Bewilligungen mit Sicherheit nicht erhalten wird (BGE 142 III 91 E. 3.2.1;\nBGE 140 III 496 E. 4.1 und 4.2.1, a.a.O.). Der Nachweis der objektiven Unmöglichkeit obliegt dabei aber dem Mieter (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014\nvom 17. Juli 2014 E. 3.1, a.a.O.). Die Gültigkeit der Kündigung setzt nicht voraus,\ndass der Vermieter bereits die nötigen Bewilligungen erhalten oder die hierzu erforderlichen Dokumente hinterlegt hat, nicht einmal, dass er bereits eine Baueingabe gemacht hat (BGE 142 III 91 E. 3.2.1; BGE 140 III 496 E. 4.1 a.E., a.a.O.;\nUrteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1, a.a.O.). Die Beurteilung, ob der Verbleib des Mieters im Mietobjekt geeignet wäre, (bautechnische und organisatorische) Erschwerungen, zusätzliche Kosten oder eine Verzögerung der Bauarbeiten nach sich zu ziehen, hängt von den ins Auge gefassten\nArbeiten ab. Die Gültigkeit der Kündigung setzt somit voraus, dass der Vermieter\nim Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses über ein genügend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt verfügt, aufgrund dessen der Mieter abzuschätzen vermag, ob die geplanten Arbeiten eine Räumung des Mietobjekts erforderlich machen. Fehlt es an hinreichend genauen Auskünften, ist der Mieter nicht in\nder Lage, den Realitätsbezug des Projekts und die Belastung einzuschätzen, die\nseine Anwesenheit für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten zur Folge\nhaben würde. Der Mieter hat das Recht, vom Vermieter eine Begründung zu erhalten (Art. 271 Abs. 2 OR), die es ihm – innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Empfang der Kündigung (Art. 273 Abs. 1 OR) [Anm. d. Red.: vgl. dazu\nmittlerweile allerdings BGE 143 III 344 E. 5.3.3] – erlaubt, die Chancen einer Anfechtung der Kündigung abzuschätzen (BGE 142 III 91 E. 3.2.1; BGE 140 III 496\nE. 4.2.2, a.a.O.). Eine Kündigung wegen umfassender Sanierungsarbeiten\nverstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es unmöglich ist,\nden Umfang der geplanten Arbeiten festzustellen und zu bestimmen, ob eine\nRäumung der Liegenschaft durch die Mieter notwendig ist (BGE 140 III 496\nE. 4.2.2, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 4A_425/2009 vom 11. November 2009\nE. 3.2.2, [=] MRA 5/09 S. 182 ff.).\n\n3.3.5 Verhaltensweisen nach dem Kündigungszeitpunkt, die geeignet sind, nachträglich den Kündigungsgrund zu bestätigen, sind zu berücksichtigen (Urteile des\nBundesgerichts 4A_210/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.2, a.a.O.,; 4A_155/2013\n-9-\n\nvom 21. Oktober 2013 E. 2.3; 4A_623/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.4). Es obliegt dem Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass diese aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte. Der Kündigende hat jedoch redlich zur Wahrheitsfindung beizutragen (BGE 135 III 112 E. 4.1).\n\n3.4 Würdigung\n\n3.4.1 Die ordentliche Kündigung vom 30. November 2014 enthielt keine Begründung, was denn auch nicht erforderlich ist. In ihrem Schreiben, welches sie einen\nTag vor der Kündigung versandte, führte die Beklagte aus, dass \"die besagten\nLiegenschaften teilweise über 100 Jahre alt sind und in den letzten 40 Jahren keine umfassende Sanierungen durchgeführt wurden\", weshalb \"von einer Weiterführung der Liegenschaften in der heutigen Form\" abgesehen werde. Aus diesen\nGründen habe man sich entschieden, alle Mietverträge zu kündigen. Es bestehe\ndie Möglichkeit zur Unterzeichnung eines befristeten \"Abbruchvertrages bis zum\nBaubeginn\". Dass diese Erklärung der Kündigung vor der eigentlichen Kündigung\nversandt wurde, ist unproblematisch. Richtig ist zwar, dass sich die Beklagte klarer hätte ausdrücken können. Bereits aus der Formulierung \"Abbruchvertrag bis\nzum Baubeginn\" sowie der Tatsache, dass die Beklagte von einer \"Weiterführung\nder Liegenschaften in der heutigen Form\" absehen wollte, geht indes hervor, dass\nein Bauprojekt geplant war, welches gemäss der Ansicht der Beklagten den Verbleib der Mieter nach Baubeginn in der Liegenschaft verunmöglichte. Im Schreiben vom 29. November 2014 wird zudem einleitend auf die Mieterinformation,\nwelche gleichentags im Restaurant O. in Zürich stattgefunden hat, Bezug genommen. Der Kläger hat an dieser Veranstaltung, an welcher die Eigentümerschaft gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2014 \"betreffend weiterem Vorgehen\"\ninformierte, nicht teilgenommen, da er seine Partnerin, welche für zwei Wochen in\ndie USA reiste, zum Flughafen fuhr und sich dort von ihr verabschiedete. Damit\nversäumte er jedoch eine von der Beklagten angebotene Möglichkeit, sich eingehend über die Absichten der Beklagten zu informieren und Antworten auf offene\nFragen zu erhalten.\n\nDas Recht des Mieters, vom Vermieter eine Begründung der (ordentlichen) Kündigung zu erhalten (Art. 271 Abs. 2 OR) beinhaltet aber auch, dass der Mieter\n- 10 -\n\n"}