{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\n3.3.1 Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Mieter und Vermieter sind grundsätzlich frei, das (unbefristete) Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu kündigen (Art. 266a OR). Eine Schranke ergibt sich einzig\naus dem Grundsatz von Treu und Glauben: Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen diesen Grundsatz\nverstösst (Art. 271 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 271a OR). Allgemein gilt eine Kündigung als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes\nInteresse und damit aus reiner Schikane erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen (BGE 142 III 91\nE. 3.2.1; BGE 140 III 496 E. 4.1 [… =] mp 4/14 S. 334 ff. und Pra 2015 Nr. 12;\nBGE 138 III 59 E. 2.1). Nach der allgemeinen auf Kündigungen bezogenen\nRechtsprechung des Bundesgerichts bedarf eine ordentliche Kündigung keiner\nBegründung, um gültig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_703/2016 vom\n24. Mai 2017 E.5.3.1. [zur Publikation vorgesehen; Anm. d. Red.: inzwischen publiziert als BGE 143 III 344]; BGE 125 III 231 E. 4b). Das Gesetz bestimmt nicht,\nbis wann die Gründe für eine ordentliche Kündigung vorgebracht werden können.\nInsbesondere schreibt es nicht vor, dass dies innert einer bestimmten Frist nach\ndem Ersuchen der Mieterschaft um Begründung oder spätestens im Schlichtungsverfahren erfolgen müsste. Mit Blick auf die prozessrechtlichen Bestimmungen zum Novenrecht können die Kündigungsgründe grundsätzlich auch noch im\nerstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgebracht werden. Unter Vorbehalt des\nRechtsmissbrauchsverbots schliesst das Gesetz selbst ein späteres Nachschieben zusätzlicher Gründe nicht aus. Ein solches Nachschieben kann allerdings ein\nIndiz zu Ungunsten der kündigenden Partei sein oder Kostenfolgen nach sich ziehen. Die Ergänzung oder Präzisierung schon vorgebrachter Gründe ist schliesslich ohne Weiteres zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_703/2016 vom 24. Mai\n-7-\n\n2017 E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen; Anm. d. Red.: inzwischen publiziert als\nBGE 143 III 344]; BGE 138 III 59 E. 2.3). Eine mangelnde und fehlerhafte Begründung führt damit nicht automatisch zur Treuwidrigkeit der Kündigung, kann\nallerdings ein Indiz dafür sein, dass an der Kündigung kein schützenswertes Interesse besteht. Insbesondere wenn der angegebene Kündigungsgrund bloss vorgeschoben und zugleich der wahre Grund nicht feststellbar ist, ist ohne Weiteres\nvon einer Treuwidrigkeit auszugehen (BGE 138 III 59 E. 2.1; BGE 132 III 737\nE. 3.4.2).\n\n3.3.2 Ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, beurteilt sich in\nBezug auf den Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen wird (BGE 142 III 91 E. 3.2.1;\nBGE 140 III 496 E. 4.1, a.a.O.; BGE 138 III 59 E. 2.1).\n\n3.3.3 Art. 271 Abs. 1 OR lässt das Recht des Vermieters grundsätzlich unberührt, den Mietvertrag in Hinblick auf eine möglichst gewinnbringende Nutzung\nseines Vermögens zu kündigen, und zwar so, wie es nach der Beurteilung des\nVermieters seinen Interessen am besten dient. Namentlich ist der Vermieter zur\nKündigung zwecks Erzielung eines höheren Ertrags berechtigt. Der Vermieter\nkann legitimerweise den Abbruch der Mietobjekte beabsichtigen, was den Auszug\ndes Mieters erforderlich macht, damit neue Gebäude mit einem höheren Wert erstellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 vom 17. Juli 2014\nE. 3.1, [=] MRA 3/15 S. 133 ff., mit Hinweis auf BGE 136 III 190).\n\n3.3.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst eine Kündigung des\nMietverhältnisses im Hinblick auf umfassende Umbau- oder Sanierungsarbeiten,\ndie eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, nicht gegen\nden Grundsatz von Treu und Glauben. Ohne schützenswerten Grund wäre eine\nKündigung des Vermieters demgegenüber, wenn die Vornahme der geplanten\nArbeiten durch das Verbleiben des Mieters im Mietobjekt nicht oder nur unerheblich erschwert oder verzögert würde (BGE 142 III 91 E. 3.2.1; BGE 140 III 496\nE. 4.1, a.a.O.; BGE 135 III 112 E. 4.2). Die Kündigung im Hinblick auf Umbauund Renovationsarbeiten oder auch auf Abbruch der Liegenschaft ist zudem\nmissbräuchlich, wenn das Projekt des Vermieters als nicht realitätsnah oder objektiv unmöglich erscheint, namentlich weil es ganz offensichtlich mit Bestimmungen des öffentlichen Rechts unvereinbar ist, so dass der Vermieter die notwendi-\n-8-\n\n"}