{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\n1.8 Mit E-Mail vom 31. März 2015 stellte P. dem Kläger den Plansatz der Projektstudie vom 6. November 2014 sowie den Zeitplan/Übersicht vom 27. Januar\n2015 zu. Gleichzeitig erwähnte er nochmals, dass am 29. April 2015 das Vorprojekt präsentiert und verabschiedet werde. Zudem führte er aus, es solle sichergestellt werden, dass die Baueingabe vor den Sommerferien erfolgen könne. Bei\nBedarf werde er dem Kläger die Erkenntnisse nach der erfolgten Besprechung\nEnde April mitteilen. Weiter entschuldigte er sich für die verspätete Zustellung der\nUnterlagen. Es sei ihm wichtig gewesen, beim Architekten nochmals abzuklären,\nob der am 27. Januar 2015 überarbeitete Zeitplan auch aktuell noch verbindlich\nsei. Dem sei so.\n\n(…)\n-4-\n\nIII. Erwägungen\n\n1. Zuständigkeit und Verfahren\n\n(…)\n\n2. Novenschranke\n\n2.1 Die Beklagte reichte nach der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 neue\nBeweismittel ein, nämlich die Machbarkeitsstudie vom 10. Februar 2014, die Projektstudie \"Q\" vom 6. November 2014, den Bauentscheid x/16 der Stadt Zürich,\nBausektion des Stadtrates, vom 12. Januar 2016 sowie die Baubewilligung der\nBaudirektion des Kantons Zürich vom 10. November 2015.\n\n2.2 Der Kläger brachte unter Hinweis auf ZR 114/2015 S. 295 und BGE 138 III\n788 vor, das Verfahren sei im Zeitpunkt, als die Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 für geschlossen erklärt worden sei, in das Stadium der Urteilsberatung\ngetreten. Somit habe sich dann die Novenschranke gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO\ngeschlossen. Sollte das Gericht in der Urteilsberatung zum Schluss gelangen,\ndass kein Beweisverfahren erforderlich sei, könnten die von der Beklagten nach\ndem 14. Januar 2015 [recte: 2016] eingereichten Noven nicht mehr berücksichtigt\nwerden.\n\n2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel können bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären\nhat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt in den Angelegenheiten nach Art. 243 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a\nZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2 =\nPra 102 [2013] Nr. 53) beginnt die Urteilsberatung nach dem Abschluss der\nHauptverhandlung, die sich aus folgenden Phasen zusammensetzt: Erste Parteivorträge (Art. 228 ZPO), Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) – soweit diese nicht\nschon im Rahmen der gestützt auf Art. 226 ZPO durchgeführten Instruktionsverhandlung umfassend erfolgt ist – sowie die Schlussvorträge (Art. 232 ZPO). Im\ngleichen Entscheid hielt das Bundesgericht sodann fest, dass das Gericht nach\nEintritt in die Phase der Urteilsberatung das Beweisabnahmeverfahren wieder\n-5-\n\neröffnen könne (BGE 138 III 788 E. 5, a.a.O.; vgl. auch zur Publikation bestimmter\nBundesgerichtsentscheid 4A_511/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.3.2 [Anm. d. Red.:\ninzwischen publiziert als BGE 143 III 272]). Das Obergericht des Kantons Zürich\nweist mit Bezug auf den erstgenannten Entscheid darauf hin, dass die Hauptverhandlung bei komplexeren Fällen faktisch zu einem Hauptverfahren mit mehreren\nTerminen werde. Daher sei, wenn die Urteilsberatung als Verfahrensabschnitt\nbetrachtet werde, der sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen könne, zumindest zu verlangen, dass das Gericht zuhanden des Protokolls festhalte, wann\nes das Hauptverfahren für abgeschlossen betrachte und sich in die Urteilsberatung begebe (ZR 114/2015 S. 295 f.). Dies bedeutet, dass die Urteilsberatung erst\nbeginnen kann, wenn die Hauptverhandlung für geschlossen erklärt wurde; hingegen bedeutet es nicht, dass die Urteilsberatung zeitlich direkt an den Schluss\nder Hauptverhandlung angrenzen muss.\n\n2.4 Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz\ngemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, womit der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Protokoll – insbesondere der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 – wurde keine Urteilsberatung vermerkt, sondern \"Hauptverhandlung geschlossen\" und \"Kanzleitisch\" (Prot. S. 38). Zu diesem\nZeitpunkt stand somit noch nicht einmal fest, ob ein Beweisverfahren durchzuführen war. Das Verfahrensstadium der Urteilsberatung war daher – trotz geschlossener Hauptverhandlung – noch nicht eingetreten, womit die nach der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen\nsind. Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen und davon ausgehen würde, dass das Verfahrensstadium der Urteilsberatung bereits eingetreten\nwäre, ist das Gericht dennoch berechtigt, nachträglich eingereichte Unterlagen zu\nberücksichtigen.\n\n3. Gültigkeit der Kündigung\n\n3.1 Ausgangslage\n\nDer Mietvertrag vom 16. Februar 1998 ist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist\nauf Ende März, Ende Juni und Ende September kündbar. Mit amtlichem Formular\n-6-\n\nvom 30. November 2014 kündigte die Beklagte den Mietvertrag auf den 30. Juni\n2015. Es liegt eine frist-, form- und termingerechte Kündigung vor.\n\n3.2 [Parteivorbringen]\n\n3.3 Theorie\n\n"}