{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\nZMP 2018 Nr. 3\n\nArt. 271 f. OR. Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\nSelbst wenn im Kündigungszeitpunkt noch nicht definitiv feststeht, ob die Vermieterin die Liegenschaft umfassend sanieren oder abbrechen will, erweist sich die\nKündigung als gültig, sofern feststeht, dass das eine oder das andere Projekt\ndurchgeführt wird und dass selbst eine blosse Sanierung den Verbleib des Mieters im Objekt nicht erlaubt (MG, E. III.3.4; OG, E. 7.2).\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB150013-L vom 16. August 2017 (OG-\nEntscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Saluz, Albrecht, Gasche; Leitende\nGerichtsschreiberin Zumsteg):\n\n\"I. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Sachverhalt\n\n1.1 Mit \"Mietvertrag für Wohnräume\" vom 16. Februar 1998 mietete der Kläger\nab 1. April 1998 eine 4-Zimmerwohnung im 2. Stock der Liegenschaft N.-strasse\nx2 (…) in Zürich. Der Mietvertrag war kündbar dreimonatlich im Voraus auf Ende\nMärz, Juni oder September. Mit amtlichem Formular vom 5. Juni 2009 zeigte die\nY. Immobilientreuhand (nachfolgend: Verwaltung) die Erhöhung des mit dem Net-\nto- identischen Bruttomietzinses auf Fr. 892.– an. Mit Kaufvertrag vom 24. Juli\n2014 erwarb die Beklagte die Liegenschaften N.strasse x1, x2, x3, x4, x5 und x6\nund wurde per 21. bzw. 23. August 2014 Eigentümerin, sodass auch das streitgegenständliche Mietverhältnis auf sie überging (Art. 261 OR).\n\n1.2 Nachdem am 29. November 2014 eine Mieterinformation stattgefunden hatte, orientierte die Verwaltung den Kläger sowie die übrigen Mieter gleichentags\nschriftlich über die wichtigsten Punkte der Mieterinformation. Nämlich bestehe\nerheblicher Handlungsbedarf aufgrund der schlechten Bausubstanz der Liegenschaften, die teilweise über 100 Jahre alt und in den letzten 40 Jahren nie umfassend saniert worden seien. Die Beklagte sehe deshalb von einer Weiterführung\nder Liegenschaften in der momentanen Form ab. Alle Mietverträge würden daher\n-2-\n\nauf den 30. Juni 2015 gekündigt, die Kündigungen würden am 1. Dezember 2014\nverschickt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterschaft bestehe die Möglichkeit\ndurch Unterzeichnung eines befristeten Abbruchvertrags mit einmonatiger Kündigungsfrist jeweils auf jedes Monatsende bis zum voraussichtlichen Baubeginn am\n30. Juni 2016 in der Wohnung zu verbleiben.\n\n1.3 Mit amtlichem Formular vom 30. November 2014 kündigte die Beklagte dem\nKläger die Wohnung per 30. Juni 2015, wobei sie im Begleitschreiben zur Kündigung Bezug auf die Mieterversammlung und das Orientierungsschreiben vom\n29. November 2014 nahm.\n\n1.4 Mit E-Mail vom 31. Dezember 2014 teilte der Kläger, welcher an der Mieterversammlung nicht teilgenommen hatte, der Verwaltung der Beklagten mit, ihn\nirritiere ihr Vorgehen betreffend Mieterinformation und anschliessender Kündigung. Er bat sie um eine Zusammenfassung dessen, was an der Mietversammlung bekanntgegeben worden war. Zugleich erkundigte er sich über das Bauvorhaben der Beklagten und nach einem Vertragsentwurf für einen längeren Verbleib\nin der Wohnung. Weiter erklärte er, er habe die Kündigung vorsorglich angefochten, und bat um die Zusendung weiterer Unterlagen.\n\n1.5 Mit E-Mail vom 7. Januar 2015 bat der Kläger die Verwaltung erneut um die\nZustellung von detaillierten Angaben über geplante Bauvorhaben/ Umbauarbeiten\nsowie des Vertragsentwurfs für den in Aussicht gestellten Abbruchvertrag, dies\nmöglichst vor dem Treffen zwischen ihm und der Beklagten.\n\n1.6 Mit E-Mail vom 8. Januar 2015 teilte die Verwaltung dem Kläger mit, anlässlich der Mieterversammlung seien sämtliche Mieter über das Bauvorhaben orientiert und alle Unklarheiten sowie Fragen beantwortet worden. Zudem sei dem\nKläger auch eine Mieterinformation in den Briefkasten geworfen worden. Dieses\nSchreiben werde ihm nochmals zugesandt. Weiter offerierte die Verwaltung dem\nKläger ein persönliches Gespräch mit der Eigentümerschaft und liess ihm einen\n\"Abbruchvertrag\" zukommen.\n\nDieser von der Verwaltung aufgesetzte Vertragsvorschlag sah einen Mietzins von\nnetto Fr. 892.– und brutto Fr. 1'353.– vor, wobei die Heizkosten vollumfänglich zu\n-3-\n\nLasten des Mieters fallen würden. In der dazugehörenden Vereinbarung, datiert\nauf den 8. Januar 2015, wurde für den Vermieter eine Kündigungsfrist von drei\nMonaten auf jedes Monatsende festgehalten, für den Mieter eine einmonatige\nKündigungsfrist auf jedes Monatsende. Zudem wurde ein Erstreckungsausschluss\nvorgesehen. Mit E-Mail vom 15. Januar 2015 teilte der Kläger der Verwaltung mit,\ner sei betroffen, dass eine Mietzinserhöhung durchgesetzt werde und weitere\nBestimmungen des alten Vertrags geändert werden sollten. Überdies seien ihm\nkeine detaillierten Unterlagen betreffend allfällige Bauvorhaben zugestellt worden.\nMit E-Mail vom 29. Januar 2015 stellte die Verwaltung dem Kläger mit Hinweis auf\nden falschen Bruttomietzins den Vertrag nochmals mit dem richtigen Bruttomietzins zu. Mit E-Mail vom 30. Januar 2015 teilte der Kläger der Verwaltung mit, ihre\nVorgehensweise im Zusammenhang mit der Kündigung sei \"untragbar\" und sagte\ndie auf den gleichen Vormittag vereinbarte Besprechung mit der Beklagten ab.\n\n1.7 Mit E-Mail vom 27. März 2015 informierte P. von der P. AG den Kläger, dass\ner mit dem Architekten gesprochen habe und dieser mitgeteilt habe, dass das\nVorprojekt \"N.-strasse\" am 29. April 2015 präsentiert und verabschiedet werde,\ndamit anschliessend die Baueingabe Ende Juni / Anfangs Juli 2015 eingereicht\nwerden könne. Weiter teilte P. mit, dass er den Architekten gebeten habe, die Unterlagen zu aktualisieren, damit sie dem Kläger zeitnah zugestellt werden könnten.\n\n"}