geln von Art. 97 i.V.m. Art. 107-109 OR (vorn Ziff. II.3.2, S. 10). Auch dort steht dem Gläubiger die Wahl zu, am Vertrag festzuhalten, sei es mit allen Wirkungen oder unter Verzicht auf die nachträgliche Leistung, oder aber vom Vertrage zurückzutreten. Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin ist bei der von ihr an den Tag gelegten Langmut daher nicht zu erkennen. 5. Damit erweist sich die Kündigung der Klägerin vom 18. auf den 25. August 2014 als gültig. Die Klage ist gutzuheissen." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2016, 26. Jahrgang.