Insgesamt kann daher mutatis mutandis gesagt werden, die Klägerin habe in Anbetracht des Verhaltens der Beklagten "tout au plus … fait montre de patience, sinon de mansuétude, à l'égard d'une [partenaire] qui persistait à ne pas respecter ses devoirs" (BGer 4A_87/2012 v. 10.4.2012 E. 5.3). An sich Untolerables braucht nicht deshalb weiter erduldet zu werden, weil sich die unhaltbaren Zustände über Monate hinweg in die Länge ziehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus der Verwandtschaft des ausserordentlichen Kündigungsrechts mit den Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen nach den allgemeinen Re- - 25 -