Sie habe sich deshalb entschieden, keinen Baustopp zu erwirken und habe sich erhofft, mit der Beklagten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Tatsächlich hat sie unbestrittenermassen nichts unternommen, um das Vorhaben der Beklagten zu durchkreuzen, und zwar obwohl diese ihr betreffend Mietzinsminderung nicht entgegen gekommen war und zudem eingestandenermassen bei ihrem Bauvorhaben keine Rücksicht auf die Klägerin genommen hatte. Insgesamt kann daher mutatis mutandis gesagt werden, die Klägerin habe in Anbetracht des Verhaltens der Beklagten "tout au plus … fait montre de patience, sinon de mansuétude, à l'égard d'une [partenaire] qui persistait à