Während die Klägerin sich an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zeigte, zögerte die Beklagte die Verhandlungen hinaus. Dass die Klägerin zwischen Dezember 2013 und August 2014 den Mietzins zahlte, kann nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, zumal zu dieser Zeit ein gültiges Mietverhältnis und somit auch die Mietzinszahlungspflicht bestand, wovon auch die Beklagte ausgeht. Die Klägerin brachte vor, sie habe im Sinne eines guten Verhältnisses mit der Beklagten die Realisierung des Bauvorhabens nicht verhindern wollen. Sie habe sich deshalb entschieden, keinen Baustopp zu erwirken und habe sich erhofft, mit der Beklagten eine einvernehmliche Lösung zu finden.