Da sich die Arbeiten um mehr als zwei Monate verzögerten, war vor Ende 2014 nicht mit einem Abschluss zu rechnen. Die Verhandlungen über eine Mietzinsminderung hatten bis zur Kündigung nicht zum Erfolg geführt – die Beklagte lehnt solche Gespräche nach wie vor ab. Auch über eine einvernehmliche Vertragsbeendigung war man sich nicht einig geworden. Während die Klägerin sich an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zeigte, zögerte die Beklagte die Verhandlungen hinaus.