Klägerin die Sache vor dem Kündigungstermin vom 25. August 2014 zurückgegeben hätte, ist entgegen der Beklagten nicht ersichtlich, denn diese sah auf das deutliche Rückgabeangebot der Klägerin auf den Kündigungstermin hin eine Begehung des Mietobjekts am 29. August 2014 mit dem Zweck der Erstellung eines Mängelprotokolls vor. Zur Zeit der Kündigung waren gerade ausserordentlich viele Arbeiten im Gang, wie das von der Beklagten eingereichte Balkendiagramm vom 16. Juni 2014 und letztlich auch die Fotos im amtlichen Befund vom 5. September 2014 zeigen. Da sich die Arbeiten um mehr als zwei Monate verzögerten, war vor Ende 2014 nicht mit einem Abschluss zu rechnen.