4.6.3. Im vorliegenden Fall sprach die Klägerin die fristlose Kündigung am 18. August 2014 aus, mithin sieben Monate nach Inangriffnahme der Arbeiten im Januar 2014 und als die wie gesehen unzumutbaren Umbauarbeiten – mit den Worten der Beklagten – zu etwas mehr als der Hälfte ausgeführt waren. Dass die - 24 -