schon öfter mit der Verwirkung bzw. Anfechtbarkeit anderer ausserordentlicher Kündigungen zu befassen, namentlich solcher des Vermieters nach Art. 257d und 257f OR. Bezüglich der Dauer, die bis zur Kündigung verstreichen darf, ohne dass die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR infrage gestellt wird, hat es im Urteil 4A_87/2012 v. 10.4.2012 der Frage entscheidendes Gewicht beigemessen, ob sich am vertragswidrigen Verhalten der Gegenseite während der Zeitspanne bis zur Kündigung etwas verändert hat oder nicht.