4.6.2. Der Mieter muss die fristlose Kündigung nicht unverzüglich aussprechen, nachdem die angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel verstrichen ist. Immerhin kann ein Zuwarten während längerer Zeit den Anschein eines Verzichts erwecken. Wann ein solcher zu bejahen ist, kann nur im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände beurteilt werden (Botschaft, a.a.O., BBl 1985 I 1435 u.; SVIT-K, Art. 259b OR N 25; ZK-HIGI, Art. 259b OR N 34). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage existiert im Kontext der Kündigung nach Art. 259b lit. a OR soweit ersichtlich nicht. Allerdings hatte sich das Bundesgericht - 23 -