Die Klägerin habe das Bauvorhaben als unzulässig und gesetzeswidrig erklärt, sei aber vor dessen Beginn aus wirtschaftlichem Antrieb ausgezogen. Sie habe den Mietzins vorbehaltslos weiter bezahlt, um über ein halbes Jahr später ausserordentlich zu kündigen, nachdem das Bauprojekt zu mehr als der Hälfte beendet gewesen sei. Dieses Verhalten sei als klassisches venire contra factum proprium sowie als schikanös zu qualifizieren.