4.6.1. Die Beklagte machte jedoch auch geltend, das Recht der Klägerin zur ausserordentlichen Kündigung sei zum Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung verwirkt gewesen, da die Klägerin das Mietobjekt Ende Januar 2014 verlassen, dennoch vorbehaltlos den Mietzins weiter bezahlt und die Mängelkündigung erst gut ein halbes Jahr später ausgesprochen habe. Dieses Verhalten sei nach Treu und Glauben als Verzicht auf das Kündigungsrecht zu werten. Aus denselben Gründen stelle die Mängelkündigung eine Treuwidrigkeit im Sinne von Art. 271 OR dar. Die Klägerin habe das Bauvorhaben als unzulässig und gesetzeswidrig erklärt, sei aber vor dessen Beginn aus wirtschaftlichem Antrieb ausgezogen.