KIägerin um interessierte Unter-, Ersatz- oder Nachmieter bekannt geworden, widersprach sie sich selber zumindest insofern, als sie auch behauptete, die Klägerin verfüge selbst im von ihr heute benutzten Z-L II über zu viel Raum und habe etwa 2/3 davon untervermietet. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft, anerkannte die Beklagte damit sinngemäss, dass die Klägerin durchaus imstande ist, ein Objekt unterzuvermieten, wenn es denn nicht an erheblichen Mängeln leidet. Von einem nur virtuellen Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Hauptleistungspflicht der Beklagten kann jedenfalls nicht gesprochen werden.