Tatsächlich war das Interesse der Klägerin an einer Untervermietung bzw. an den weiteren Formen der Nutzung durch Dritte aber nicht nur ein virtuelles. Dass Bauarbeiten von Art und Ausmass der vorliegenden jeden Interessenten von einem Vertragsschluss abhalten, ist offensichtlich. Soweit die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vortragen liess, es seien ihr keine konkreten Bemühungen der - 22 -