Damit könnte grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, wie es sich mit den Argumenten der Klägerin verhält, sie habe die Räume im Z-L I teils als repräsentativen Standort für grosse PR-Anlässe und sonstige grosse Veranstaltungen beibehalten und Teile der Mietsache untervermieten wollen. Auch die Übertragung der Miete nach Art. 263 OR sei eine Option gewesen, ebenso wie die Stellung eines Ersatzmieters im Hinblick auf eine vorzeitige Rückgabe der Sache. Tatsächlich war das Interesse der Klägerin an einer Untervermietung bzw. an den weiteren Formen der Nutzung durch Dritte aber nicht nur ein virtuelles.