Ob eine Mietsache mangelhaft ist, beurteilt sich nicht nach den Bedürfnissen des Mieters, sondern anhand des vereinbarten Gebrauchszwecks und anhand eines objektiven Massstabs. Da den Mieter ohne gegenteilige Vereinbarung keine Gebrauchspflicht trifft, würde die gegenteilige Lösung bedeuten, dass er – allein weil er die Sache nicht benützt – uneingeschränkt an den Vertrag gebunden wäre oder nach Auffassung der Beklagten zumindest eine Beschränkung seiner Mängelrechte auf Minderung und Schadenersatz hinzunehmen hätte. Das widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der einhelligen, bewährten Lehre (a.a.O.).