Wie sich schon aus den einleitenden Erwägungen (Ziff. 3.2-3) ergibt, wendet die Klägerin dagegen zu recht ein, die Vermieterin habe den Mietgegenstand der Mieterin genau so wie vertraglich vereinbart zur Verfügung zu stellen. Ob eine Mietsache mangelhaft ist, beurteilt sich nicht nach den Bedürfnissen des Mieters, sondern anhand des vereinbarten Gebrauchszwecks und anhand eines objektiven Massstabs.