4.5. Damit ist das Argument der Beklagten zu prüfen, die Klägerin könne sich nicht auf die baubedingten Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit der Sacher berufen, weil sie die Sache ab Januar 2014 gar nicht mehr benutzt habe, so dass deren Gebrauch tatsächlich weder ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt gewesen sei, sondern bloss virtuell. Der Zustand des Mietobjektes während der Bauarbeiten sei bedeutungslos, nachdem die Klägerin es endgültig verlassen habe.