Alle diese Mängel beeinträchtigten die Tauglichkeit des Mietobjekts zum Gebrauch als Büro und Archiv sowie zur Durchführung von Schulungen erheblich. Letztlich passt dieser Befund auch zum freimütigen Zugeständnis der Beklagten, man habe wegen der Nichtbenutzung der Sache durch die Klägerin auf diese - 21 - auch keine Rücksicht genommen. Dies berechtigte die Klägerin daher grundsätzlich zu einer ausserordentlichen Kündigung im Sinne von Art. 259b lit. a OR.