Es ist aber für die Zeit davor notorisch, dass im Rahmen von Bauarbeiten, insbesondere bei Hammer-, Bohr-, Schneide- und Fräsarbeiten Lärmimmissionen entstehen, die sich umso stärker ausgewirkt haben müssen, als die Arbeiten nicht etwa in einem Nachbargebäude durchgeführt wurden, sondern in der Mietliegenschaft selbst. Wenn schon die Totalunternehmerin diese Immissionen zu einem wesentlichen Teil als erheblich bezeichnete, ist für den vorliegenden Entscheid ebenfalls von immer wiederkehrendem, teils erheblichem Lärm auszugehen, letzteres zumindest während der acht Wochen, für welche die Bulletins solche besonders lauten Phasen ankündigten.