Zwar stammt der Befund von einem Zeitpunkt nach dem Kündigungstermin. Es ist aber für die Zeit davor notorisch, dass im Rahmen von Bauarbeiten, insbesondere bei Hammer-, Bohr-, Schneide- und Fräsarbeiten Lärmimmissionen entstehen, die sich umso stärker ausgewirkt haben müssen, als die Arbeiten nicht etwa in einem Nachbargebäude durchgeführt wurden, sondern in der Mietliegenschaft selbst.