Wie es sich damit aber genau verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden, denn für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügen bereits die im Recht liegenden und unbestrittenen Urkunden. Nicht massgeblich ist zwar das von der Klägerin veranlasste Zustandsgutachten, denn ein Parteigutachten hat nur die Qualität einer Behauptung (BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.). Etwas anderes gilt nur für die integrierten Fotografien, denn diese bilden Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO und sind – vom fehlenden Beleg für die korrekte Datierung abgesehen – durchaus beweistauglich. Voll als Beweismittel tauglich ist aber einer- - 18 -