Mit ihrem Hinweis auf die von der M. AG veranlassten Messungen hat die Klägerin nämlich in sehr präzise substantiierter Weise Lärmimmissionen im Mietobjekt behauptet. Traten dort tatsächlich ein Mittelwert von 89 Dezibel und Spitzenwerte bis 94 Dezibel auf, müsste von einem äusserst intensiven Lärmpegel ausgegangen werden. Unbestritten ist dabei, dass gemäss SUVA für die Tauglichkeit von Räumen für allgemeine Bürotätigkeiten ein Richtwert von 65 Dezibel gilt. Für den Vergleich zum Richtwert ist wichtig, dass die Dezibel-Skala einen logarithmischen Charakter hat, so dass schon ein vermeintlich geringer Anstieg auf der Skala einer massiven Lärmzunahme entspricht.