Dies gilt ganz besonders für die von der Klägerin genannten Schalldruckpegel, die im Mietobjekt der M. AG zumindest zeitweise gemessen worden sein sollen und welche die Beklagte mit dem Hinweis als irrelevant abtut, die Klägerin habe das Mietobjekt nicht benutzt. Aufgrund der Konzentrationsmaxime wäre die Beklagte gehalten gewesen, zumindest nähere Ausführungen zur Lärmintensität der Bauarbeiten zu machen, die sie veranlasst hat.