Wie die Beklagte zu recht ausführte, müssen Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b m.w.H.). Bezogen auf das vorliegende Thema ist darzutun, welche Mängel während welcher Dauer und in welchem Ausmass die Nutzung des Mietobjekts beeinträchtigt haben (BGer 4C.11/2006 v. 1.5.2006, publ. in: MRA 1/07 S. 32 ff. E. 3.1 f.). Bei der Substantiierung von Lärmimmissionen in Zusammenhang mit einer Mietzinsminderung dürfen nach der Rechtsprechung die Anforderungen an die Substantiierung nicht zu hoch geschraubt werden.