4.4.3. Zu den Auswirkungen der vorliegenden Bauarbeiten machte die Klägerin zunächst geltend, es sei bis zur fristlosen Kündigung ununterbrochen und damit über acht Monate lang zu nicht auszuhaltenden Lärmimmissionen gekommen. Insbesondere durch Bohr-, Fräs- und Schneidearbeiten entstehe intensiver, ohrenbetäubender Lärm. Diese Arbeiten seien in jeder Woche durchgeführt worden. Ab Beginn der Bauarbeiten im November 2013 hätten die Räume nicht mehr gemäss ihrem Zweck verwendet werden können. Insbesondere die Büroräume seien aufgrund des massiven Lärms und der umfassenden Umbauarbeiten unbenutzbar gewesen.