4.4.2. Bezüglich des Bewertungsmassstabs der zu prüfenden Beeinträchtigungen ist vorauszuschicken, dass die Klägerin wegen der festen Mindestdauer des Vertrages aufgrund der Kommunikation der Pläne durch die Beklagte keine Möglichkeit hatte, den Bauarbeiten durch eine eigene ordentliche Kündigung auszuweichen. Dies führt wie erwähnt dazu, dass für die sachlichen und zeitlichen Aspekte strengere Zulässigkeitskriterien anzuwenden sind, als wenn eine ordentliche Kündigung auf einen Termin vor Baubeginn möglich gewesen wäre. Dies schlägt durch auf das Kündigungsrecht nach Art.