Die Gestaltung der Räume zur Zeit des Vertragsschlusses ist massgebend für die Wirkung, die das Mietobjekt auf Kunden und Geschäftspartner des Mieters gemäss Vertrag entfalten sollte. Eine erhebliche Verschlechterung des Erscheinungsbilds des Objekts bildete daher auch einen Mangel im Sinne des Gesetzes.