Da im vorliegenden Fall zu den vermieteten Räumen gemäss dem in den Mietvertrag integrierten Grundriss insbesondere des 3. OG der Mietliegenschaft auch ein Auditorium gehört das die Klägerin aufgrund des vertraglichen Verwendungszwecks der Sache ohne weiteres sowohl für Mitarbeitende als auch für Kunden zu nutzen berechtigt war, kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Räume nach dem Vertragszweck auch Repräsentationsfunktion hatten. Die Gestaltung der Räume zur Zeit des Vertragsschlusses ist massgebend für die Wirkung, die das Mietobjekt auf Kunden und Geschäftspartner des Mieters gemäss Vertrag entfalten sollte.