Da keine Seite sich auf andere Willensäusserungen als den schriftlichen Mietvertrag vom 24. August 2007 beruft, hat die Auslegung nach Vertrauensprinzip zu erfolgen, mithin mit Rücksicht darauf, was die Parteien unter dem schriftlich Festgelegten aus Sicht eines vernünftigen und korrekten Vertragspartners verstehen mussten und durften. Die Vermietung einer Sache zur geschäftlichen Büronutzung, wie sie in Ziff. 2 des vorliegenden Mietvertrags vereinbart wurde, umfasst ohne weiteres auch repräsentative Zwecke.