Die Klägerin führte aus, Z-L I sei ihr repräsentativer Standort für grosse PR- Anlässe und sonstige grosse Veranstaltungen sowie Kundenempfang gewesen und das Auditorium sei der einzige Raum, in welchem die Klägerin habe Kundenschulungen durchführen können, während Z-L II nur als Backoffice gedient habe. Dem entgegnete die Beklagte, im Z-L II befänden sich nebst Büros insbesondere der Kundenempfang und die Repräsentationsräume der Klägerin, derweil im Z-L I das Backoffice eingerichtet gewesen sei. - 14 -