Dies unterstreicht ihre Vertragstreue nur zusätzlich, denn dabei handelte es sich nicht um ein sachfremdes Zugeständnis, das sie von der Beklagten verlangt hätte. Im Gegenteil wirft der Verlauf der Verhandlungen eher ein schiefes Licht auf die Beklagte, die über diesen Punkt überhaupt erst nach Beendigung der Arbeiten sprechen wollte und sich heute gar auf den Standpunkt stellt, dies erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens thematisieren zu können. Entgegen ihrem Standpunkt hängt die Entscheidung über eine Mietzinsminderung jedenfalls für die Zeit vor dem 25. August 2014 nicht vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab.