Verhalten ihrer Funktionäre, dass sie sich ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht einfach entledigen wollte, sondern im Gegenteil mit deren gegenseitiger Erfüllung rechnete. Dass ihr eine einverständliche Vertragsaufhebung zweifelsohne gelegen gekommen wäre, ändert daran nichts, so wenig wie der Umstand, dass sie bei den Verhandlungen auf ihre Rechte pochte, namentlich auf eine Mietzinsminderung. Dies unterstreicht ihre Vertragstreue nur zusätzlich, denn dabei handelte es sich nicht um ein sachfremdes Zugeständnis, das sie von der Beklagten verlangt hätte.