Dem liess sie aber nicht etwa Taten folgen. Hätte sie mit der ordentlichen Kündigung dem Umbauprojekt der Beklagten Steine in den Weg legen wollen, so hätte sie bestimmt nicht vorgeschlagen, über eine vorzeitige Rückgabe der Sache und damit letztlich auch über von ihr beizubringende Ersatzmieter zu verhandeln, denn beides setzt den Fortbestand des Mietverhältnisses voraus. Sie hätte auch kaum dem Baubeginn tatenlos zugesehen. Wenn es ihr nur um die Schaffung der Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 259b lit.