sieren wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei immerhin festgehalten, dass ein missbräuchliches Vorgehen der Klägerin nicht ersichtlich ist: Besonders ihr Verhalten nach der ordentlichen Kündigung vom 5. Dezember 2014 spricht für die Ernsthaftigkeit der von ihr angegebenen Restrukturierungsmassnahmen, in deren Zug sich herausstellte, dass sie das Mietobjekt nicht mehr benötigte. Zwar machte sie im Schreiben vom 19. Dezember 2013 geltend, der Umbau sei u.a. aufgrund der Kündigung vom 5. Dezember 2013 nicht zulässig. Dem liess sie aber nicht etwa Taten folgen.