Da die Bauarbeiten nie auf mehr als ein Jahr veranschlagt und unbestrittenermassen spätestens im Januar 2015 beendet waren, steht fest, dass die Klägerin das Mietobjekt nach den Bauarbeiten noch mehr als drei Jahre hätte nutzen können, wenn sie am Vertrag festgehalten hätte. Damit steht zugleich fest, dass sie diesfalls während längerer Zeit in den Genuss der Vorteile der Arbeiten gelangt wäre. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen (E. II.3.4) widerspricht die Berufung der Klägerin auf ihre ordentliche Kündigung einer im Lichte des Gesetzeszwecks vorzunehmenden Auslegung von Art. 260 Abs. 1 OR, letzter Satzteil, und zwar ohne dass die Frage eines Rechtsmissbrauchs weiter zu themati-