dentliche Kündigung vom 5. Dezember 2013 per 31. März 2018 führe zur Unzumutbarkeit der Arbeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 OR. Klar ist nach dem Gesagten, dass die Kündigung vor Inangriffnahme der Arbeiten datiert, so dass sie nicht schon aufgrund ihres Zeitpunkts als irrelevant erachtet werden kann. Die Klägerin sprach die Kündigung allerdings mehr als vier Jahre vor dem erstmöglichen Termin aus. Da die Bauarbeiten nie auf mehr als ein Jahr veranschlagt und unbestrittenermassen spätestens im Januar 2015 beendet waren, steht fest, dass die Klägerin das Mietobjekt nach den Bauarbeiten noch mehr als drei Jahre hätte nutzen können, wenn sie am Vertrag festgehalten hätte.