4.2. Für die Beurteilung der weiteren Fragen ist sodann vorab relevant, von wann bis wann die Bauarbeiten genau dauerten. Beide Parteien machten dazu uneinheitliche Angaben (…). Laut Klägerin soll der Baubeginn am 4. November 2013 gewesen sein. Andernorts führte sie indessen aus, die Kündigung vom 5. Dezember 2013 sei vor Beginn der Arbeiten erfolgt. Die Beklagte behauptete einen Baubeginn im Januar 2014, ergänzte jedoch, im November und Dezember 2013 sei die Baustelleninstallation erfolgt.