Einzuräumen ist, dass dieser Ansatz nur retrospektiv uneingeschränkt justiztauglich ist. Ist umstritten, wie lange die Bauarbeiten dauern werden oder wann damit begonnen wird, können sich Beweisprobleme ergeben. - 11 - 4. Anwendung auf den vorliegenden Fall 4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeiten am Mietobjekt, auf die die Klägerin die Kündigung stützt, den Charakter von Erneuerungen und Änderungen und nicht bloss von Arbeiten zur Erhaltung der Sache hatten. Damit richtet sich ihre Zulässigkeit nach Art. 260 OR.