O., S. 286 f.; SVIT-K, Art. 260-260a OR N 30 f.). Entspricht der Sachverhalt diesem Modell nicht, darf das Kriterium nicht mehr buchstabengetreu angewandt werden, sondern nur noch im Lichte des Gesetzeszwecks. Von Bedeutung ist dann nur noch die Frage, welche Belastungen mit den Arbeiten zeitlich und sachlich einhergehen, welche Möglichkeiten der Mieter hat, jenen auszuweichen und wie lange er nach Vollendung der Arbeiten mutmasslich noch in den Genuss der Vorteile gelangt. Dafür sind die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung.