260-260a OR N 31). Auch wenn AUBERT diesen Aspekt nicht speziell erwähnt, dürfte sie Verträge mit fester Mindestdauer während deren fester Laufzeit befristeten gleichstellen (CPra Bail-AUBERT, Art. 260 OR N 36). Bei einem erstreckten Mietverhältnis wird überdies diskutiert, welches die Auswirkungen des Kündigungsrechts des Mieters nach Art. 272d OR auf die Zulässigkeit von Erneuerungen und Änderungen sind. Wie HIGI zu recht bemerkt, ändert dieses Kündigungsrecht nichts an der befristeten Natur des erstreckten Mietverhältnisses. Vor allem soll das Kündigungsrecht nicht Erneuerungen oder Änderungen des Vermieters erleichtern, sondern dem Mieter die Suche nach einer Ersatzlösung.