Andererseits nützt dem Mieter bei befristeten Verträgen oder solchen mit fester Mindestdauer die frühzeitige Ankündigung des Bauprojekts oft nicht so viel wie bei einem unbefristeten Vertrag mit den gesetzlichen Kündigungsmodalitäten, weil er entweder gar nicht über ein ordentliches Kündigungsrecht verfügt oder dann nur über ein solches mit einem Termin, welcher nach den Bauarbeiten liegt. Damit kann ein solcher Mieter gerade nicht frei entscheiden, ob er den Arbeiten mit einer eigenen Kündigung ausweichen will (dazu Mietrecht für die Praxis/W YTTENBACH, a.a.O., S. 287; SVIT-K, Art. 260-260a OR N 31).