einem Vertrag mit fester Mindestdauer eine ordentliche Kündigung sehr früh ausspreche, um damit ein Bauvorhaben auf Jahre hinaus zu verhindern (so z.B. Mietrecht für die Praxis/W YTTENBACH, a.a.O., S. 287; SVIT-K, Art. 260-260a OR N 32; ZK-HIGI, Art. 260 OR N 54). Andererseits nützt dem Mieter bei befristeten Verträgen oder solchen mit fester Mindestdauer die frühzeitige Ankündigung des Bauprojekts oft nicht so viel wie bei einem unbefristeten Vertrag mit den gesetzlichen Kündigungsmodalitäten, weil er entweder gar nicht über ein ordentliches Kündigungsrecht verfügt oder dann nur über ein solches mit einem Termin, welcher nach den Bauarbeiten liegt.